Satzung

Vereinssatzung Verband 3DDruck e.V.

Interessenvertretung für 3D-Drucktechnologie mit dem Sitz in Berlin

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet

 Verband 3DDruck (V3DDruck) – Interessenvertretung für 3D-Drucktechnologie

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ mit Sitz in Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es:

a. Alle Interessen um den 3D-Druck und dessen Potenziale zu bündeln und sie gegenüber Politik, Gesellschaft und den Medien zu vertreten.

b. Die Interessen und die Ziele von Unternehmen im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie der Förderung der 3D-Drucktechnologie zu formulieren und zu verwirklichen.

c. Die nationalen und internationalen Entwicklungen im Bereich des 3D-Drucks zu beobachten, im Interesse der Mitglieder Stellung zu nehmen und diese die Mitglieder nutzbar zu machen.

d. Einen Beitrag dazu zu leisten, die Lieferketten nachhaltig zu organisieren.

e. Die Aktivitäten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst und Design mit Blick auf den 3D-Druck zu fördern.

f. Die Marktentwicklungen im Bereich des 3D-Drucks zu beobachten und, wo möglich, den Mitgliedern Hilfestellung anzubieten.

g. Die Mitglieder beim Erschließen neuer Geschäftsfelder zu unterstützen.

h. Den Mitgliedern Unterstützung in juristischen Fragestellungen, die sich um Zusammenhang mit der 3D-Drucktechnologie stellen, Unterstützung zu leisten, insbesondere telefonische Erstberatung zu rechtlichen Themen rund um den 3DDruck.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, bei denen herausragende Ideen und Leistungen aus dem Bereich der 3D-Drucktechnologie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

b. Unterstützung der Mitglieder bei innovativen Bildungs- und Ausbildungsprojekten im Zusammenhang mit der 3D-Drucktrechnologie.

c. Forschung und Entwicklung sollen durch Projekte und Projektteilnahmen gefördert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Kooperationspartner und den Vorstand sowie Geschäftsführer:

1. Ordentliche Mitglieder im Verband sind: 

a. Unternehmen, die professionell im Bereich Additive Fertigung tätig sind. Unternehmen sind juristische Personen, eingetragene Kapital- oder Personengesellschaften oder Körperschaften. 

b. Natürliche Personen als Einzelunternehmer, die professionell im Bereich Additive Fertigung tätig sind und die Absicht haben, mit Ihrer Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen. 

Ordentliche Mitglieder haben die vollen Rechte als Vereinsmitglieder, insbesondere jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

2. Fördermitglieder im Verband sind: 

a. Volljährige natürliche Personen, die sich aus privatem Interesse (u.a. ohne Gewinnerzielungsabsicht) mit 3D-Druck beschäftigen.

b. Sonstige Unternehmen/Organisationen, die aus satzungsrechtlichen Gründen nicht ordentliches Mitglied werden können.

c. Kooperationspartner, die der Vorstand durch einstimmigen Beschluss aus strategischen Gründen als Kooperationspartner des Vereins aufnimmt.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie werden jedoch zu den Mitgliederversammlungen geladen, dürfen an den Versammlungen teilnehmen und haben die Minderheitenrechte im Sinne des § 8 Abs. 2 dieser Satzung. Im Übrigen haben sie die Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3. Kooperationspartner

Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss aus strategischen Gründen Kooperationspartner aufnehmen. Kooperationspartner haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind keine Vereinsmitglieder im Sinne des Vereinsrechts. Sie werden jedoch zu den Mitgliederversammlungen geladen und dürfen an den Versammlungen teilnehmen. Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Form Kooperationspartner einen Beitrag für den Verband leisten.

4. Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer

Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführer des Vereins haben vorbehaltlich der Rechte in § 7 der Satzung die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie leisten jedoch den verminderten Vereinsbeitrag wie Fördermitglieder. 

5. Übergangsregelung für bisherige Mitglieder

Unternehmen, die professionell im Bereich Additive Fertigung tätig sind (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a) sowie Einzelunternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit b.) werden ab dem 1.1.19 als ordentliche Vereinsmitglieder geführt. 

Sonstige Unternehmen/Organisationen, die aus satzungsrechtlichen Gründen nicht ordentliches Mitglied werden können (vgl. § 3 Abs. 2 lit. b) werden ab 1.1.19 als Fördermitglieder geführt.

Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Satzungsänderung bestehenden Mitglieder des Vereins als (natürliche) Einzelpersonen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a) und Kooperationspartner (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c) können wählen, ob sie mit Wirkung zum 1.1.2019 ihre Mitgliedschaft als ordentliche Mitglieder oder als Fördermitglieder fortführen wollen. Die Erklärung ist schriftlich bis spätestens einen Monat vor Jahresende 2018 gegenüber dem Vorstand zu erklären. Erklären sich die vorgenannten Mitglieder nicht innerhalb der Frist, werden sie mit Wirkung ab 1.1.2019 als Fördermitglieder geführt.

6. Erwerb der Mitgliedschaft 

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers voraus. Über den Aufnahmeantrag und die Zuordnung zu der Art der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglieder oder Fördermitglied entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

2. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen abgegebenen Stimmen. Im Übrigen richtet sich die Beschlussfassung nach § 8 Abs. 5.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu leisten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Beitrags sowie weitere Details im Hinblick auf die Beitragspflicht, insbesondere die Fälligkeit, die Zahlungsmodaltäten sowie die Möglichkeit, den Beitrag im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden, in einer gesonderten Beitragsordnung regeln.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand;

2. die Mitgliederversammlung;

3. ein Beirat.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem „Vorsitzenden“, dem „Stellvertretenden Vorsitzenden und Vorstand für Recht“, dem „Vorstand für Finanzen“ und einem weiteren Vorstandsmitglied, dem „Vorstand für Politikkontakte“. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

3. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muss Vereinsmitglied sein und darf dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirats mit beratender Stimme teil.

4. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 3 bestimmen die Vorstandsmitglieder allein durch Mehrheitsbeschluss über die Einsetzung von Ausschüssen sowie über die Besetzung der Ausschüsse, des Beirats und der Geschäftsführung. Sie haben jeweils ein Vetorecht bei Beschlüssen zum Ausschluss von Mitgliedern des Vereins. Mit einfacher Mehrheit der Stimmen des Vorstands kann auch gemeinschaftlich ein Vetorecht gegen die Beschlussfassung zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern ausgeübt werden. Für den Fall der Abberufung von Vorstandsmitgliedern gilt dies nur dann, wenn kein wichtiger Grund zur Abberufung besteht.

5. Der Vorstand beruft den Vorsitzenden des Beirates (§ 9) und legt die Höhe der Honorierung des Beiratsvorsitzes und der anderen Beiratsmitglieder fest. Der Beiratsvorsitzende nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. 

6. Der Vorstand entscheidet über die Zahlung angemessener Aufwandsentschädigungen, die der Mitgliederversammlung jährlich zur Kenntnis gegeben werden.

7. Der Vorstand kann bis zu 3 Personen in den erweiterten Vorstand berufen und Ihnen eine spezifische Zuständigkeit oder Aufgabe zuweisen. Diese müssen Vereinsmitglied sein und dürfen dem Beirat nicht angehören. Dazu ist ein einstimmiger Vorstandbeschluss Voraussetzung. Die Berufung gilt zunächst für 12 Monate, längstens jedoch bis zur Amtszeit des aktuellen Vorstands.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt und besitzen in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht.

§ 8  Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn drei Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt.

3. Mitgliederversammlungen werden durch den ersten Vorsitzenden oder – falls dieser verhindert ist – durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands schriftlich einberufen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung der Einberufung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse folgt.

4. Mitgliederversammlungen werden von dem ersten Vorsitzenden oder – falls dieser verhindert ist – von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a. die Wahl des Vorstands;

b. Wahl der Rechnungsprüfer;

b. die Entlastung des Vorstands;

c. Satzungsänderungen;

d. die Auflösung des Vereins.

6. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

§ 9 Beirat

1. Der Beirat wird vom Vorstand bestellt und steht ihm beratend zur Seite. Ihm können nur Nichtvorstandsmitglieder des Vereins angehören. Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden eingeladen. Die Amtsdauer des Beirats ist an die Amtszeit des Vorstandes geknüpft. 

2. Der Beirat tagt mindestens zweimal pro Jahr und wird vom Beiratsvorsitzenden eingeladen, der die Tagesordnung mit dem Vereinsvorstand abstimmt. 

3. An den Sitzungen des Beirats können die Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen rechtzeitig zu informieren.

4. Über die Beschlüsse des Beirats wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll ist vom Beiratsvorsitzenden zu unterschreiben.

§10 Auflösung des Vereins

1. Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt; dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder einem Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die im Zeitpunkt der Auflösung, Entziehung oder des Wegfalls vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht und welche die Gesellschafter vernünftigerweise gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

3. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.04.2016 errichtet.

§ 12 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird bevollmächtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche Änderungen, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Die geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

Dr. Justus Bobke, Vorsitzender

 

Mitglied werden Newsletter abonnieren